Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

 

1.   

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Liefe-rungen der Ruhrmann GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2.

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Lieferungen des Ruhrmann GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGB. Bei laufender Geschäftsverbindung sind die nachstehenden AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind.

 

3.

Widersprechende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, ohne dass es eines Widerspruchs von Seiten der Ruhrmann GmbH & Co. KG bedarf. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Ruhrmann GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

1.

Alle Angebote der Ruhrmann GmbH & Co. KG, mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend gestellt und unverbindlich, sie verpflichten nicht zur Lieferung. Prospekte, Flyer, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Erfolgt durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG keine

 

2.        

Reaktion auf das angetragene Angebot des Kunden, so gilt dies ausdrücklich nicht als stillschweigende Annahme.

 

3.         

Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Ruhrmann GmbH & Co. KG maßgebend. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Ruhrmann GmbH & Co. KG auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde erklärt sich darüber hinaus mit Änderungsvorschlägen der Ruhrmann GmbH & Co. KG einverstanden, soweit diese für ihn zumutbar sind.

 

§ 3 Preisgestaltung

 

1.   

Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Ruhrmann GmbH & Co. KG. Sie verstehen sich – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt – ausschließlich ab jeweiligem Werk und schließen Verpackung, Transport, Versand, Montage, sonstige Kosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.

 

2.  

Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise der Vorlieferanten der Ruhrmann GmbH & Co. KG, die Kosten der Ruhrmann GmbH & Co. KG (z. B. Frachterhöhungen, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder sonstige Abgaben der Ruhrmann GmbH & Co. KG erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

 

3.   

Berücksichtiget die Ruhrmann GmbH & Co. KG Änderungswünsche des Kunden, so ist sie berechtigt, dem Kunden die hierfür entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

4.    

Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

 

1.

Lieferungen und sonstige Leistungen sind, sofern nicht individuell vereinbart und/oder sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung - porto- und spesenfrei sowie ohne Abzug - zur Zahlung fällig. Für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Ruhrmann GmbH & Co. KG maßgebend. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde unbenommen einer vorherigen Mahnung in Zahlungsverzug.

 

2. 

Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Bruttorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und anderen weitergereichten Fremdkosten maßgeblich.

 

3.    

Zahlungen mit Wechsel oder Schecks sind nicht möglich.

 

4.     

Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Be-stimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

 

5.  

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Ruhrmann GmbH & Co. KG bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.

 

6.     

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden (Zahlungspflichtigen) werden alle offen stehenden Forderungen sofort fällig. Zahlungsverzug hat vorbehaltlich der in nachfolgendem § 5 getroffenen Bestimmungen die Zurückhaltung der Lieferung zur Folge.

 

§ 5 Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit

 

1.    

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG berechtigt,

  • von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;

 

 

  • den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. nachfolgenden § 12);
  • Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten;
  • alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen;
  • Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozent über dem Basis-zinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen;
  • gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

2.     

Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.

 

 

§ 6 Lieferfristen, höhere Gewalt und sonstige Ereignisse

 

1.     

Eingegangene Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG als angenommen. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

2.     

Nicht unter Angabe eines bestimmten Liefertermins vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Ruhrmann GmbH & Co. KG. Lieferfristen und Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

3.     

Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich - unbeschadet der Rechte der Ruhrmann GmbH & Co. KG aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Verträgen / Aufträgen gegenüber der Ruhrmann GmbH & Co. KG im Verzug ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 4.     

Liegt seitens der Ruhrmann GmbH & Co. KG Lieferverzug vor, so kann der Kunde nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung seitens der Ruhrmann GmbH & Co. KG Schadensersatz verlangen, allerdings beschränkt auf Mehraufwendungen für einen vorgenommenen Deckungskauf. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß § 287 BGB ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Ruhrmann GmbH & Co. KG zurechenbaren Verletzungen von Leib und Leben oder vertragswesentlichen Pflichten.

 

5.     

Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Für die Bezahlung von Teillieferungen gilt § 4 dieser AGB entsprechend.

 

6.     

Die Ruhrmann GmbH & Co. KG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Sie haftet ebenso nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Transport-, Frachtverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Ruhrmann GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Ruhrmann GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise nach ihrer Wahl berechtigt, ohne dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten.

 


 

§ 7 Lieferung und Gefahrübergang

 

1.     

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Versand erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - grundsätzlich ab Werk.

 

2.     

Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahr-zeug zumutbar erreichbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und / oder Mitarbeiter zu stellen.

 

3.     

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

4.     

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme, die Versendung, die Durch-führung der Aufstellung oder Montage bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb aus nicht von der Ruhrmann GmbH & Co. KG zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den die Ruhrmann GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, verzögert, ist diese berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern und die hierbei entstehenden Kosten dem Kunden aufzugeben, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachten Maßnahmen zu treffen sowie die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

 

5.    

Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ist berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind unverzüglich - spätestens unmittelbar mit der Annahme der beschädigten Ware beim Kunden - zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig nachzuweisen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch Fahrzeuge der Ruhrmann GmbH & Co. KG erfolgt.

 

6.     

Von der Ruhrmann GmbH & Co. KG gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand oder nur nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich eines Kostenanteils in Höhe von mindestens 20 % des zurückgenommenen Warenwertes gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nach Wareneingang und Prüfung im Hause der Ruhrmann GmbH & Co. KG. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

 

 

§ 8 Errichtung von Anlagen / Montage

 

Sofern Aufträge / Verträge werkvertragliche Elemente enthalten bzw. die Ruhrmann GmbH & Co. KG im Einzelfall werkvertragliche (Teil-)Leistungen selbst oder durch Erfüllungsgehilfen erbringt, bspw. die Montage / den Einbau bestellter Produkte bzw. Anlagen, gilt Folgendes:

 

1.     

Der Kunde hat auf seine Kosten am Ort der Montage für die rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung von Elektrizität, Beleuchtung und Wasser (einschließlich der entsprechenden Anschlüsse), ferner für eine ausreichende Gelegenheit zur trockenen und sicheren Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien, Werkzeugen, für angemessene Aufenthaltsräume für das Montagepersonal (einschließlich sanitärer Anlagen) sowie für eine allgemein ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung zu sorgen und den Ort der Montage rechtzeitig so herzurichten, dass das eingesetzte Montagepersonal zum vereinbarten Zeitpunkt umgehend mit den Arbeiten beginnen können.

 

2.     

Der Kunde verpflichtet sich, die vom eingesetzten Montagepersonal geleisteten Arbeiten nach Wahl der Ruhrmann GmbH & Co. KG täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf Verlangen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

 

4.     

Nach der erfolgten Montage und Inbetriebnahme ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäßen Werkes verpflichtet. Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich im Rahmen eines Abnahmeprotokolls die Abnahme zu erklären. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig oder legt er innerhalb der vorstehenden Frist keine Gründe dar, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

 

§ 9 Mängelhaftung

 

Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leistet die Ruhrmann GmbH & Co. KG nach den folgenden Vorgaben Gewähr:

 

1.     

Die Gewährleistung durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG bezieht sich auf eine betriebsgerechte Ausführung und auf Verwendung einwandfreier Materialien. Bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Montage durch den Kunden ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden bei bestimmten Maschinen, Geräten oder sonstigen Einrichtungen bauseitige Vorbereitungen erforderlich, wie z.B. die Erstellung von Betonfundamenten, so ist dies stets vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen. Die notwendigen bauseitigen Vorbereitungen sind auch dann vom Kunden in eigener Verantwortung vornehmen zu lassen, wenn die Ruhrmann GmbH & Co. KG die Montage übernimmt oder durch Dritte bewirken lässt.

 

2.     

Nach Durchführung einer etwa vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

 

3.     

Die Ruhrmann GmbH & Co. KG leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

4.     

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

5.     

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Rüge hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss die Ruhrmann GmbH & Co. KG über Art und den Umfang des Mangels in Kenntnis setzen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Maß und Gewicht.

 

6.     

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn die Ruhrmann GmbH & Co. KG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

 

7.     

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 5. dieser Bestimmung).

 

8.     

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

9.     

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung oder eine mangelhafte technische Dokumentation, ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung bzw. einer mangelfreien technischen Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage bzw. einer vertragsgemäßen Verwendung des Werkteils entgegensteht.

 

10.   

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen

 

1.            

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Ruhrmann GmbH & Co. KG auf den nach der Art Ware bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Ruhrmann GmbH & Co. KG.

 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Ruhrmann GmbH & Co. KG nicht.

 

2.     

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei der Ruhrmann GmbH & Co. KG zurechenbaren Verletzungen von Leib und Leben.

 

3.     

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Ruhrmann GmbH & Co. KG grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist, im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie im Falle der Ruhrmann GmbH & Co. KG zurechenbarer Verletzungen von Leib und Leben.

 

 

§ 11 Exportkontrolle

 

1.     

Der Kunde ist verpflichtet, sich bei den örtlichen Behörden des Landes, in dem er ansässig ist, zu erkundigen, unter welchen Bedingungen das bestellte Produkt eingeführt werden darf; das Produkt muss von dem Kunden bei den zuständigen Behörden deklariert und eventuell anfallende Gebühren müssen von ihm gezahlt werden. Der Kunde muss bei den örtlichen Behörden die Einfuhr- sowie Nutzungsmöglichkeit der bestellten Produkte oder Dienstleistungen prüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sich zu versichern, dass die durch den Hersteller angegebenen technischen Eigenschaften den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in das eingeführt wird, entsprechen.

 

2.     

Vor dem Export von bei der Ruhrmann GmbH & Co. KG bestellten Waren oder von Produkten, in welche solche Waren verbaut sind, hat der Kunde alle erforderlichen Exportlizenzen einzuholen; er darf die Produkte weder direkt oder indirekt an Unternehmen, Personen oder Länder verkaufen oder weitergeben, sofern dies gegen Exportkontrollgesetze oder Verordnungen verstößt.

 

2.            

Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadensersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung verweigert wird. Die Ruhrmann GmbH & Co. KG haftet nicht im Falle einer Gesetzesüberschreitung durch den Kunden. Der Kunde stellt die Ruhrmann GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen die Ruhrmann & Co. KG aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen.

 

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

 

1.     

Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die der Ruhrmann GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sind der Ruhrmann GmbH & Co. KG die in den folgenden Ziffern 2. bis 11. geregelten Sicherheiten zu gewähren, die auf Verlangen nach Wahl der Ruhrmann GmbH & Co. KG freizugeben sind, soweit ihr Wert die Forderungen der Ruhrmann GmbH & Co. KG um mehr als zehn Prozent übersteigt.

 

2.     

Die Ware bleibt Eigentum der Ruhrmann GmbH & Co. KG, die Be- und Verarbeitung oder die Montage erfolgen stets für die Ruhrmann GmbH & Co. KG, jedoch ohne Verpflichtung für die Ruhrmann GmbH & Co. KG. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Ruhrmann GmbH & Co. KG durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Ruhrmann GmbH & Co. KG übergeht.

 

3.     

Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Ruhrmann GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an der der Ruhrmann GmbH & Co. KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen-den als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

4.     

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an die Ruhrmann GmbH & Co. KG ab, welche die Abtretung annimmt. Sämtliche Eigentumsvorbehaltsrechte der Ruhrmann GmbH & Co. KG (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von der Ruhrmann GmbH & Co. KG stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, so lange dieser die Ware nicht bei der Ruhrmann GmbH & Co. KG bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.

 

5.     

Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann die Ruhrmann GmbH & Co. KG verlangen, dass der Kunde der Ruhrmann GmbH & Co. KG die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

6.     

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Ruhrmann GmbH & Co. KG hinweisen.

 

7.    

Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen der Ruhrmann GmbH & Co. KG auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

 

8.     

Der Kunde ist verpflichtet, der Ruhrmann GmbH & Co. KG einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Ruhrmann GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den der Ruhrmann GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Ware so-wie den eigenen (Wohn-)Sitzwechsel hat der Kunde der Ruhrmann GmbH & Co. KG unverzüglich anzuzeigen.

 

9.     

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Ruhrmann GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

10.   

Auf Verlangen der Ruhrmann GmbH & Co. KG ist der Kunde verpflichtet, dieser seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, der Ruhrmann GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ist weiter berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

 

11.  

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Auf Verlangen der Ruhrmann GmbH & Co. KG ist dieser jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

 

 

§ 13 Verjährung

 

Die Ansprüche der Ruhrmann GmbH & Co. KG auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

 

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

1.     

Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Ruhrmann GmbH & Co. KG.

 

2.     

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Delmenhorst.

 

3.     

Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der Ruhrmann GmbH & Co. KG zuständige Gerichtsort. Die Ruhrmann GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

 

4.     

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Ruhrmann GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

5.    

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder  teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

 

Ruhrmann GmbH & Co. KG

Delmenhorst, Juni 2019

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